Anatozismus, Zinsen zurückgezahlt

Anatozismus: 429.000 € plus Zinsen an den Kontoinhaber zurückgezahlt

Anatozismus und Bankenwucher sind neben der Abbuchung nicht vereinbarter und gesetzlicher Höchstsätze und nicht fälliger Überziehungsgebühren die unzulässigen Belastungen zum Nachteil des Kontoinhabers in Höhe von rund 450.000 €. Dies geht aus dem von Dr. Francesco Leo unterzeichneten Kipling-Expertengutachten hervor.
Im Jahr 2015 beauftragte die Gesellschaft, Kontoinhaberin, Kipling mit einer vollständigen Überprüfung ihrer Kreditfazilitäten auf der Suche nach Zinsenzinsen sowie nach Wucherzinsen, die von der Bank zurückgefordert werden sollten.
Die Bank, die auf Rückerstattung der rechtswidrigen Zinseszinsen, Bankwucher, Anwendung ultralegaler Zinssätze und unzulässiger MSCs(maximaler Überziehungsgebühr) beklagt wurde, bestritt, jemals Zinsenzinse oder effektive Zinssätze oberhalb der Wucherschwellen angewandt zu haben. Darüber hinaus erhob er den Einwand der Verjährung, dass über 270.000 € nicht an den Kontoinhaber zurückgegeben werden sollten, da es sich ausschließlich um Überweisungen handelte, die inzwischen verjährt sind.
Die Verteidigung des Kontoinhabers, die von Dr. Francesco Leo für die technischen Aspekte übernommen wurde, zeigte, dass die angeblich von der Bank als verjährt vorgeschriebenen Überweisungen in einer Weise angefochten worden waren, die nicht den im Urteil Nr. 24418/10 der Vereinigten Sektionen festgelegten Parametern entsprach. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beginnt die Verjährungsfrist nämlich mit der Schließung des Kontos und nicht mit dem Eingang der einzelnen Überweisungen.
Im Jahr 2017 bestätigte das technische Gutachten des Gerichts Anatozismus und Bankwucher in Höhe von ca. 430.000 €.
Daher entschied das Gericht von Fermo in Bestätigung der Argumentation der Verteidigung des Klägers mit Urteil Nr. 533/18, dass „der Einwand der Verjährung ab dem Datum der Transaktion des Kontoinhabers unbegründet ist, da die Verjährung ab der Schließung des Girokontos, d.h. ab der letzten Zahlung, läuft, so dass Artikel 1194 des Zivilgesetzbuchs nicht anwendbar ist. Im Wesentlichen ist dieses Kriterium anwendbar, wenn die Forderung liquide und eintreibbar ist, aber die Forderung der Bank auf Zinsen usw. ist nicht von einem Tag auf den anderen eintreibbar, sondern erst ab der Schließung des Kontos: „
Aus diesen Gründen wies der Richter den Einwand der Verjährung der Bank zurück und erkannte das Vorliegen von Anatozismus und Bankwucher zum Nachteil des Kontoinhabers an, dem 430.000 € plus Zinsen und Kosten zurückerstattet wurden.

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